Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 75 Veräußerung von Vermögen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/75#abs-1 (1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/75#abs-2 (2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. Ausnahmen sind insbesondere zulässig bei der Vermietung kommunaler Gebäude zur Sicherung preiswerten Wohnens und zur Sicherung der Existenz kleiner und ertragsschwacher Gewerbebetriebe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/75#abs-3 (3) Die Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen sind unzulässig (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung). Die Veräußerung oder Überlassung von Gemeindevermögen in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten fällt nicht unter dieses Verbot.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO/75#abs-4 (4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 75 GO →
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