Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung

GO

Art 70 Mittelfristige Finanzplanung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/70#abs-1 (1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/70#abs-2 (2) Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/70#abs-3 (3) Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO/70#abs-4 (4) Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GO/70#abs-5 (5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

Art 69 Art 71