Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 115 Fachaufsichtsbehörden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/115#abs-1 (1) Die Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des übertragenen Wirkungskreises bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften. Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, obliegt den Rechtsaufsichtsbehörden auch die Führung der Fachaufsicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/115#abs-2 (2) Soweit Große Kreisstädte Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach Art. 9 Abs. 2 übertragen sind, richtet sich die Fachaufsicht nach den für kreisfreie Gemeinden geltenden Vorschriften.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 115 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 25.03.2024 – 7 ZB 23.1506Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.