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Art 10 Gemeindegebiet und Bestandsgarantie

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/10#abs-1 (1) Jeder Teil des Staatsgebiets ist grundsätzlich einer Gemeinde zugewiesen. Die Gesamtheit der zu einer Gemeinde gehörenden Grundstücke bildet das Gemeindegebiet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/10#abs-2 (2) Die Gemeinden haben ein Recht auf Erhaltung ihres Bestands und ihres Gebiets unbeschadet der Vorschrift des Art. 11.

Art 9 Art 10a