Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt 10 Gemeindegebiet und Bestandsgarantie
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/10#abs-1 (1) Jeder Teil des Staatsgebiets ist grundsätzlich einer Gemeinde zugewiesen. Die Gesamtheit der zu einer Gemeinde gehörenden Grundstücke bildet das Gemeindegebiet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/10#abs-2 (2) Die Gemeinden haben ein Recht auf Erhaltung ihres Bestands und ihres Gebiets unbeschadet der Vorschrift des Art. 11.