Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnastiklehrerprüfungsordnung
GLPOAnlage 2 Prüfungsleistungen in der Praxis des Wahlpflichtfaches „Sport und Freizeit“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3.2 Buchst. a
Stand: 25.08.2026
1. Prüfung der Leistungsfähigkeit
1.1 Gerätturnen:
Drei- bis fünfteilige Kürübung am Boden oder Holmreck;
1.2 Leichtathletik:
– 100-m-Lauf oder
– 3000-m-Lauf oder
– Weitsprung oder Hochsprung oder
– Wurf/Stoß(Frauen: Ballweitwurf mit 200-g-Wurfball, Männer: Kugelstoß mit 7,25-kg-Kugel)
nach Auswahl durch den Prüfungsvorsitzenden;
1.3 Schwimmen:
100-m-Schwimmen auf Zeit in wettkampfgerechter Technik im Brust- oder Freistil- oder Rücken- oder Schmetterlingschwimmen nach Wahl des Prüflings;
1.4 Sport- und Freizeitspiele:
Spielleistung (je 2 x 20 Minuten) in zwei Sportspielen aus
– Basketball,
– Handball und
– Volleyball.
Die Prüfungsleistungen in Leichtathletik werden nach den Tabellen in Anlage 3, in Schwimmen nach den Tabellen in Anlage 4 bewertet.
2. Prüfung der Demonstrationsfähigkeit
2.1 Gerätturnen:
Drei- bis fünfteilige Pflichtübung in dem nicht nach Nummer 1.1 gewählten Gerät;
2.2 Leichtathletik:
Demonstration je einer sportartspezifischen Technik in den leichtathletischen Bereichen
– Lauf,
– Sprung (Hoch- oder Weitsprung) und
– Wurf/Stoß (Wurfball, Schleuderball oder Kugelstoß),
ausgenommen in dem Bereich, der bereits Gegenstand der Prüfung nach Nummer 1.2 war; bei Wahlmöglichkeit entscheidet der Prüfungsvorsitzende;
2.3 Schwimmen:
Demonstration der wettkampfgerechten Technik über 50 m einschließlich Start und Wende im
– Brust- oder
– Freistil- oder
– Rücken- oder
– Schmetterlingschwimmen
(soweit nicht unter Nummer 1.3 bereits gewählt) nach Wahl des Prüflings;
2.4 Sport- und Freizeitspiele:
Demonstration spielspezifischer Techniken in dem unter Nummer 1.4 nicht gewählten Sportspiel und in zwei der folgenden Freizeitspiele:
– Badminton,
– Boccia,
– Frisbee,
– Hockey/ –varianten,
– Indiaca,
– Korbball,
– Prellball,
– Ringtennis,
– Tischtennis.
Auf Antrag einer Schule können weitere Freizeitspiele vom Staatsministerium, Wissenschaft und Kunst genehmigt werden.