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GLPO

Anlage 2 Prüfungsleistungen in der Praxis des Wahlpflichtfaches „Sport und Freizeit“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3.2 Buchst. a

Stand: 25.08.2026

Bayern

1. Prüfung der Leistungsfähigkeit

1.1 Gerätturnen:

Drei- bis fünfteilige Kürübung am Boden oder Holmreck;

1.2 Leichtathletik:

– 100-m-Lauf oder

– 3000-m-Lauf oder

– Weitsprung oder Hochsprung oder

– Wurf/Stoß(Frauen: Ballweitwurf mit 200-g-Wurfball, Männer: Kugelstoß mit 7,25-kg-Kugel)

nach Auswahl durch den Prüfungsvorsitzenden;

1.3 Schwimmen:

100-m-Schwimmen auf Zeit in wettkampfgerechter Technik im Brust- oder Freistil- oder Rücken- oder Schmetterlingschwimmen nach Wahl des Prüflings;

1.4 Sport- und Freizeitspiele:

Spielleistung (je 2 x 20 Minuten) in zwei Sportspielen aus

– Basketball,

– Handball und

– Volleyball.

Die Prüfungsleistungen in Leichtathletik werden nach den Tabellen in Anlage 3, in Schwimmen nach den Tabellen in Anlage 4 bewertet.

2. Prüfung der Demonstrationsfähigkeit

2.1 Gerätturnen:

Drei- bis fünfteilige Pflichtübung in dem nicht nach Nummer 1.1 gewählten Gerät;

2.2 Leichtathletik:

Demonstration je einer sportartspezifischen Technik in den leichtathletischen Bereichen

– Lauf,

– Sprung (Hoch- oder Weitsprung) und

– Wurf/Stoß (Wurfball, Schleuderball oder Kugelstoß),

ausgenommen in dem Bereich, der bereits Gegenstand der Prüfung nach Nummer 1.2 war; bei Wahlmöglichkeit entscheidet der Prüfungsvorsitzende;

2.3 Schwimmen:

Demonstration der wettkampfgerechten Technik über 50 m einschließlich Start und Wende im

– Brust- oder

– Freistil- oder

– Rücken- oder

– Schmetterlingschwimmen

(soweit nicht unter Nummer 1.3 bereits gewählt) nach Wahl des Prüflings;

2.4 Sport- und Freizeitspiele:

Demonstration spielspezifischer Techniken in dem unter Nummer 1.4 nicht gewählten Sportspiel und in zwei der folgenden Freizeitspiele:

– Badminton,

– Boccia,

– Frisbee,

– Hockey/ –varianten,

– Indiaca,

– Korbball,

– Prellball,

– Ringtennis,

– Tischtennis.

Auf Antrag einer Schule können weitere Freizeitspiele vom Staatsministerium, Wissenschaft und Kunst genehmigt werden.

§ 10