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GLPO

§ 4 Prüfungsausschuß

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLPO/4#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus:

1. dem Prüfungsvorsitzenden oder der mit seiner Vertretung beauftragten Person (Stellvertreter);

2. dem Schulleiter oder seinem Stellvertreter;

3. Lehrkräften der Berufsfachschule, an der die staatliche Prüfung stattfindet, und der Technischen Universität München als Prüfer.

Der Prüfungsvorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Staatsministerium oder der von ihm beauftragten Stelle eingesetzt. Die Prüfer werden vom Prüfungsvorsitzenden eingesetzt. Im Falle der Verhinderung des Prüfungsvorsitzenden bzw. des Schulleiters wird der jeweilige Stellvertreter tätig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLPO/4#abs-2 (2) Der Prüfungsvorsitzende leitet die Prüfung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Überwachung des Ablaufs der Prüfungen im ganzen;

2. Festsetzung von Zeit und Ort der Prüfungen im Benehmen mit der Schulleitung;

3. Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung und den Ausschluß von der Prüfung;

4. Auswahl der Themen der schriftlichen Arbeiten und der Lehrproben;

5. Berufung der Prüfer gemäß Absatz 1 Nr. 3 in den Prüfungsausschuß; die Schulen leiten dem Prüfungsvorsitzenden zusammen mit der Vorlage des Prüfungsplanes eine Liste derjenigen Lehrkräfte zu, die als Prüfer in den einzelnen Fächern vorgeschlagen werden;

6. Entscheidung über die Bewertung einer Prüfungsleistung im Falle des § 7 Abs. 2 Halbsatz 2;

7. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung und Unterzeichnung der Prüfungszeugnisse.

§ 3 § 5