Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnastiklehrerprüfungsordnung
GLPO§ 3 Zulassungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLPO/3#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist über die Schulleitung an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses (Prüfungsvorsitzender) bis spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLPO/3#abs-2 (2) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt sind beizufügen:
1. Nachweis des mittleren Schulabschlusses in beglaubigter Abschrift;
2. Nachweis der gesundheitlichen Eignung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 durch ärztliches Attest (nicht älter als drei Monate);
3. Nachweis der Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3;
4. Bescheinigung der Schule über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 und über den erfolgreichen Abschluß der Ausbildungsteile nach § 2 Abs. 1 Nr. 5;
5. Nachweis über den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze;
6. Lichtbild (Name und Anschrift auf der Rückseite);
7. Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als ein Jahr).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLPO/3#abs-3 (3) Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Prüfungsabschnitt sind beizufügen:
1. Bescheinigung der Schule über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2;
2. Bescheinigung über das abgelegte Praktikum gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Prüfung in Physiotherapie;
3. Nachweis über den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens in Bronze.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GLPO/3#abs-4 (4) Die Entscheidung über die Zulassung zum Ersten bzw. Zweiten Prüfungsabschnitt trifft der Prüfungsvorsitzende. Der Schulleitung wird fristgerecht die Entscheidung über die Zulassung zum Ersten bzw. Zweiten Prüfungsabschnitt mitgeteilt. Die Schulleitung übermittelt den Schülern die Entscheidung über die Zulassung nach Möglichkeit einen Monat vor Prüfungsbeginn.