Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnastiklehrerprüfungsordnung
GLPO§ 1 Art und Zweck der Prüfung, Berechtigungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLPO/1#abs-1 (1) Die staatliche Prüfung für Gymnastiklehrer im freien Beruf wird im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) von der Technischen Universität München an den bayerischen Berufsfachschulen für Gymnastik durchgeführt. Sie setzt sich aus einem Ersten und einem Zweiten Prüfungsabschnitt zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLPO/1#abs-2 (2) Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung wird die Befähigung zur Erteilung von Unterricht in Gymnastik im freien Beruf nachgewiesen. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 5 ausgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLPO/1#abs-3 (3) Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Gymnastiklehrer“ bzw. „staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin“ zu führen.