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# § 1 GLPO (Bayern) — Art und Zweck der Prüfung, Berechtigungen

Gymnastiklehrerprüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die staatliche Prüfung für Gymnastiklehrer im freien Beruf wird im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) von der Technischen Universität München an den bayerischen Berufsfachschulen für Gymnastik durchgeführt. Sie setzt sich aus einem Ersten und einem Zweiten Prüfungsabschnitt zusammen.

(2) Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung wird die Befähigung zur Erteilung von Unterricht in Gymnastik im freien Beruf nachgewiesen. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 5 ausgestellt.

(3) Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Gymnastiklehrer“ bzw. „staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin“ zu führen.

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Zitiervorschlag: § 1 GLPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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