Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
GLKrWO§ 84 Ungültigkeit der Stimmvergabe für die Bürgermeister- und Landratswahl
Stand: 25.08.2026
Die Stimmvergabe für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und für die Wahl der Landrätin oder des Landrats ist ungültig, wenn Stimmen an mehr als eine Person vergeben wurden.