Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
GLKrWO§ 82 Auszählung der Stimmen für die Gemeinderats- und die Kreistagswahl
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/82#abs-1 (1) Zur Feststellung der Stimmen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisrätinnen und Kreisräte sind jeweils Zähllisten zu führen. Die Listen sind von den Personen, die die Listen führen, und der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/82#abs-2 (2) Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft und dann in folgenden Stapeln getrennt gelegt:
1. nach Wahlvorschlägen geordnete Stimmzettel, auf denen nur ein Wahlvorschlag unverändert gekennzeichnet wurde,
2. nach Wahlvorschlägen geordnete Stimmzettel, die innerhalb nur eines Wahlvorschlags verändert gekennzeichnet wurden,
3. Stimmzettel, auf denen verschiedene Wahlvorschläge verändert gekennzeichnet wurden,
4. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind,
5. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
Stimmzettelumschläge aus der Briefwahl, die keinen Stimmzettel für die auszuzählende Wahl enthalten, werden zu Stapel 4 gelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/82#abs-3 (3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher prüft zuerst die nicht gekennzeichneten Stimmzettel, sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist, und legt sie auf einen gesonderten Stapel.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/82#abs-4 (4) Der Wahlvorstand beschließt dann über die Gültigkeit von Stimmzetteln, die gekennzeichnet sind und Anlass zu Bedenken geben. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift, warum eine Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde. Die Stimmzettel sind daraufhin gesondert zu den Stapeln nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 oder Abs. 3 zu legen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/82#abs-5 (5) Anschließend ermitteln zwei Beisitzer unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers oder ihrer Stellvertretung unabhängig voneinander die Zahl der nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzettel, auf denen nur ein Wahlvorschlag unverändert gekennzeichnet wurde, getrennt nach den einzelnen Wahlvorschlägen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Stimmzettel nach Wahlvorschlägen richtig gelegt sind. Das Ergebnis wird für jeden Wahlvorschlag auf die Zähllisten in einer Summe übertragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/82#abs-6 (6) Ein Beisitzer verliest bei den Stimmzetteln, die verändert gekennzeichnet wurden, welche Person wie viele Stimmen erhalten hat. Ein weiterer Beisitzer streicht jede aufgerufene Stimme sofort beim Verlesen in der jeweiligen Zählliste ab und wiederholt den Aufruf. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre Stellvertretung überwacht, dass die Zählliste ordnungsgemäß geführt wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/82#abs-7 (7) Auszählvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur außerhalb der für die Stimmvergabe vorgesehenen Umrandungen und nur mit einem Zählstift vorgenommen werden, der sich farblich eindeutig von den für die Stimmvergabe verwendeten Schreibstiften unterscheidet. Sonstige Änderungen auf den Stimmzetteln sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/82#abs-8 (8) Zwei Beisitzer ermitteln unabhängig voneinander in der Zählliste die Gesamtsumme der für jede sich bewerbende Person abgegebenen Stimmen. Außerdem ist die Zahl der ungültigen Stimmzettel zu ermitteln. Das Ergebnis ist in der Niederschrift zu vermerken.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/82#abs-9 (9) Wird zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann auf die Bildung von Stapeln verzichtet werden. An Stelle des Vermerks auf der Rückseite des Stimmzettels kann ein Ausdruck darüber erstellt werden, warum die Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde, wenn eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Stimmzettel gewährleistet ist. Der Ausdruck ist von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zu unterzeichnen. Zähllisten können in elektronischer Form geführt werden. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre Stellvertretung überwacht, dass die Stimmen ordnungsgemäß erfasst werden. Die Zähllisten sind auszudrucken und von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und von allen Personen, die mit der Stimmenerfassung betraut waren, zu unterzeichnen.