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GLKrWO

§ 76 Stimmvergabe bei Mehrheitswahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/76#abs-1 (1) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, kann die stimmberechtigte Person die auf dem Stimmzettel vorgedruckten sich bewerbenden Personen dadurch wählen, dass sie den Wahlvorschlag oder die Namen der sich bewerbenden Personen in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/76#abs-2 (2) Die stimmberechtigte Person kann Stimmen an andere wählbare Personen vergeben, indem sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/76#abs-3 (3) Will die stimmberechtigte Person häufeln, kennzeichnet sie die sich bewerbende oder handschriftlich hinzugefügte Person so, dass eindeutig ersichtlich ist, ob sie der Person zwei oder drei Stimmen geben will.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/76#abs-4 (4) Nimmt die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag durch Kennzeichnung in der Kopfleiste unverändert an, vergibt sie ihre Stimmen in der Reihenfolge von oben nach unten an ein- oder mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen. Enthält der Wahlvorschlag weniger sich bewerbende Personen, als ihr Stimmen zustehen, verzichtet die stimmberechtigte Person auf ihre weiteren Stimmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/76#abs-5 (5) Kennzeichnet die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag in der Kopfleiste und streicht sie einzelne Personen, gilt dies als Einzelstimmvergabe für die nicht gestrichenen Personen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/76#abs-6 (6) Kennzeichnet die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag in der Kopfleiste, gibt sie aber zugleich einzelnen sich bewerbenden oder handschriftlich ergänzten Personen Stimmen, gilt die Kennzeichnung in der Kopfl eiste nicht als Vergabe von Stimmen, wenn die stimmberechtigte Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. Hat sie ihre Gesamtstimmenzahl durch Einzelstimmvergabe nicht voll ausgenutzt, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste als Vergabe der noch nicht ausgenutzten Reststimmen. Diese kommen den nicht gekennzeichneten sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der von der stimmberechtigten Person gestrichenen sich bewerbenden Personen zugute; dabei werden auch mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen berücksichtigt, solange sie eine ihrer Mehrfachaufführung entsprechende Stimmenzahl durch Einzelstimmvergabe noch nicht erhalten haben.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/76#abs-7 (7) Liegt kein gültiger Wahlvorschlag vor, vergibt die stimmberechtigte Person ihre Stimmen dadurch, dass sie wählbare Personen in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.

§ 75 § 77