Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
GLKrWO§ 54 Abstimmungsräume
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/54#abs-1 (1) Die Gemeinde bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Abstimmungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/54#abs-2 (2) Die Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Stimmberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird. Die Gemeinden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, ob die Abstimmungsräume barrierefrei sind.