Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

GLKrWO

§ 49 Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Die beauftragte Person kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.

§ 48 § 50