Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

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Art 59 Schriftform

Stand: 25.08.2026

Bayern

Soweit in diesem Gesetz und in der hierzu erlassenen Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Wahlorgan oder der zuständigen Stelle der Wahlorganisation im Original vorliegen. Durch die Wahlordnung kann von den Schriftformerfordernissen dieses Gesetzes abgewichen werden.

Art 58 Art 60