Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

GLKrWG

Art 54 Kosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/54#abs-1 (1) Die Kosten der Gemeindewahlen tragen die Gemeinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/54#abs-2 (2) Die Kosten der Landkreiswahlen tragen die Landkreise. Die Gemeinden tragen jedoch die Kosten für die Bereitstellung der Wahlräume und für die Beschaffung und die Herstellung der für die Wahl nötigen Gegenstände.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/54#abs-3 (3) Ist eine Landkreiswahl mit einer Gemeindewahl verbunden, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass Aufwendungen, die nicht getrennt einer der beiden Wahlen zugeordnet werden können, Gemeinde und Landkreis je zur Hälfte tragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/54#abs-4 (4) Sind Gemeinden Mitglieder einer Verwaltungsgemeinschaft, trägt diese an Stelle der Gemeinden die Kosten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/54#abs-5 (5) Soweit Kosten zu erstatten sind, können diese nach einem festen Betrag je stimmberechtigte Person abgegolten werden.

Art 53 Art 55