Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

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Art 51 Wahlanfechtung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Jede im Wahlkreis wahlberechtigte Person und jede in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person kann innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde anfechten. Für die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde gilt Art. 50 entsprechend. Berichtigt die Rechtsaufsichtsbehörde ein Wahlergebnis von Amts wegen oder erklärt sie eine angefochtene Wahl von Amts wegen für ungültig, ist die Entscheidung auch auf die Wahlanfechtung zu erstrecken.

Art 50 Art 51a