Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

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Art 36 Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen sich bewerbenden wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los.

Art 35 Art 37