Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
GLKrWGArt 36 Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen
Stand: 25.08.2026
Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen sich bewerbenden wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los.