Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

GLKrWG

Art 30 Beauftragte für die Wahlvorschläge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/30#abs-1 (1) In jedem Wahlvorschlag soll eine beauftragte Person und ihre Stellvertretung bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als beauftragte Person, die zweite als Stellvertretung. Die beauftragte und die stellvertretende Person müssen wahlberechtigt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/30#abs-2 (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die beauftragte Person oder ihre Stellvertretung berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der beauftragten Person.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/30#abs-3 (3) Die beauftragte Person und ihre Stellvertretung können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit derjenigen, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

Art 29 Art 31