Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

GLKrWG

Art 13 Erteilung von Wahlscheinen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/13#abs-1 (1) Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Wahlschein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/13#abs-2 (2) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Diese hat spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag über die Beschwerde zu entscheiden. Art. 12 Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

Art 12 Art 14