Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 75 Wiederholung von Modulprüfungen
Stand: 17.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/75#abs-1 (1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt höchstens zwei Modulen jeweils eine weitere Wiederholungsprüfung zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/75#abs-2 (2) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/75#abs-3 (3) Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ beendet.