Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 60 Ziel der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Dauer

Stand: 17.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/60#abs-1 (1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ hat das Ziel, dass bei den Personen, die an ihr teilnehmen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln und dabei ihre technischen Vorkenntnisse und Studienleistungen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/60#abs-2 (2) Die kriminalpolizeiliche Qualifizierung dauert 24 Monate.

§ 59 § 61