Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 124 Prüfungsakten und Einsichtnahme

Stand: 17.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/124#abs-1 (1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der kriminalpolizeilichen Qualifizierung „Ausbildungsverkürzung“ führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/124#abs-2 (2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:

1.
die Klausuren der Modulprüfungen,
2.
das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und
3.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/124#abs-3 (3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/124#abs-4 (4) Die Betroffenen können nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.

§ 123 § 125