Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 121 Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote
Stand: 08.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/121#abs-1 (1) Für jede Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und setzt die Gesamtnote fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/121#abs-2 (2) In die Berechnung gehen ein
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/121#abs-3 (3) Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/121#abs-4 (4) Der Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.