Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 121 Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/121#abs-1 (1) Für jede Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und setzt die Gesamtnote fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/121#abs-2 (2) In die Berechnung gehen ein

1.
die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen mit 9 Prozent,
2.
die dienstlichen Beurteilungen aus den Modulen 4 und 9 mit jeweils 8,5 Prozent und
3.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/121#abs-3 (3) Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/121#abs-4 (4) Der Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.

§ 120 § 122