Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 119 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
Stand: 17.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/119#abs-1 (1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/119#abs-2 (2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.