Gesetze / GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz
GKV-SolGArt 16 Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget für 1999
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BSG, 02.11.2005 – B 6 KA 63/04 RVertragsarztrecht: Rechtswidrigkeit der auf einer Richtgrößenprüfung basierenden Regressfestsetzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- BSG, 23.03.2011 – B 6 KA 9/10 RVertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit der Vereinbarung von Richtgrößen für Ausgabevolumina ab dem 1.1.2002 im Mai 2002 - Bekanntgabe von Richtgrößenvereinbarungen durch Rundschreiben genügt dem Rechtsstaatsprinzip - ausnahmsweise Zulässigkeit der angeordneten Rückwirkung der für das Jahr 2002 maßgeblichen RichtgrößenZitiert von 24
- LSG NRW, 14.07.2004 – L 11 KA 174/03Zitiert von 1
- LSG NRW, 14.07.2004 – L 11 KA 4/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKV-SolG/16#abs-1 (1) Als Budget nach § 84 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 1999 gilt der um 7,5 vom Hundert erhöhte Betrag des Budgets für das Jahr 1996. Die für die Kassenärztliche Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde kann die Höhe des Budgets feststellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKV-SolG/16#abs-2 (2) Sofern das Budget für das Jahr 1996 nicht vereinbart oder verbindlich festgestellt worden ist, stellt die für die Kassenärztliche Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde das Budget bis zum 31. Januar 1999 fest. Dabei können, ausgehend von dem nach Artikel 29 des Gesundheitsstrukturgesetzes der Höhe nach festgelegten Ausgangsbudget, die Parameter zur Budgetanpassung nach § 84 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch für die Jahre bis 1996 berücksichtigt werden; soweit die dafür erforderlichen Daten nicht verfügbar sind, können Schätzungen vorgenommen werden. Eine Klage gegen die Feststellung des Budgets hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKV-SolG/16#abs-3 (3) Ausgleichsverpflichtungen für Budgetüberschreitungen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch entfallen für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.