Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
GKDZ-StV§ 12 Anwendbares Datenschutzrecht, Auftragsverarbeitung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/12#abs-1 (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anstalt, die nicht als Auftragsverarbeitung erfolgt, gelten die Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Zuständige Stelle für den Landesdatenschutz ist in diesem Fall die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/12#abs-2 (2) Verarbeitet die Anstalt personenbezogene Daten im Auftrag, gelten die Vorschriften über den Datenschutz in dem Auftrag gebenden Land. Die oder der Landesdatenschutzbeauftragte dieses Landes überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät die Anstalt insoweit in Fragen des Datenschutzes und nimmt das Kontrollrecht, darunter auch ein Betretungsrecht, gegenüber der Anstalt wahr. Die Unterrichtung über eine gegenüber dem Vorstand der Anstalt getroffene datenschutzrechtliche Aufsichtsmaßnahme einer oder eines Landesdatenschutzbeauftragten erfolgt gegenüber der für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, welches den Auftrag erteilt hat und gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium des Innern als Rechtsaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/12#abs-3 (3) Die in den Trägerländern für den Landesdatenschutz zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten können sich ungeachtet von Absatz 2 gegenseitig einvernehmlich mit der Durchführung der Kontrolle der Anstalt beauftragen. Die oder der beauftragte Landesdatenschutzbeauftragte ist in diesen Fällen im Rahmen des Auftragsumfanges zur Kontrolle der Anstalt berechtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/12#abs-4 (4) Die Anstalt bestellt eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten. Diese oder dieser hat neben den übrigen Aufgaben insbesondere die Aufgabe für die im Wege der Auftragsverarbeitung erfolgende Datenverarbeitung durch die Anstalt die Einhaltung der jeweiligen einschlägigen Datenschutzvorschriften, vor allem die Vorschriften über den Datenschutz in dem Auftrag gebenden Land und der sich aus diesem Staatsvertrag und den hierauf beruhenden Abkommen und Verträgen ergebenden Anforderungen zu überwachen. Ihr oder ihm obliegt ferner die Aufgabe der Überwachung der Verarbeitung eigener personenbezogener Daten durch die Anstalt nach Maßgabe der Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes. Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte ist der Leitung der Anstalt organisatorisch unmittelbar anzugliedern.