Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesundheitsgebührenverordnung
GGebV§ 9 Schreibauslagen
Stand: 25.08.2026
Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen, die sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst, ist im Kostenverzeichnis bestimmt.