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§ 9 GGebV (Bayern) — Schreibauslagen

Gesundheitsgebührenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen, die sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst, ist im Kostenverzeichnis bestimmt.