Gesetze / Gefahrgutverordnung See
GGVSee§ 9 Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden
Stand: 31.10.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSee%202015/9#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Unternehmen, an den Be- und Entladestellen und auf Seeschiffen in den Landes- und Kommunalhäfen, die keine Bundeswasserstraßen sind. Sie sind auch zuständig für die Überwachung auf Seeschiffen in den Häfen an Bundeswasserstraßen, die nicht vom Bund betrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSee%202015/9#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet
liegt, sind zuständig für die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter nach den Kapiteln 7.1 bis 7.7 und für die Festlegung von Stauvorschriften nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 76 sowie Aufgaben nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 962.2 des IMDG-Codes.