Gesetze / Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
GGKontrollVAnlage 3 (zu § 3 Absatz 7) Verstöße
Stand: 11.07.2026
(BGBl. 2026 I Nr. 200, S. 7 – 9)
Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht abschließende Liste mit drei Gefahrenkategorien eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist, wobei Kategorie I für die höchste Gefahr steht.
Die angemessene Gefahrenkategorie wird unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eines Verstoßes festgelegt und liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde bzw. des Vollstreckungsbeamten, was bedeutet, dass ein Verstoß in eine höhere oder niedrigere Gefahrenkategorie eingestuft werden kann.
In der Liste nicht aufgeführte Verstöße werden entsprechend den Beschreibungen der Gefahrenkategorien eingestuft.
Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie angewandt.