Gesetze / Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes

GGArt115dGO

§ 4 Ausschußberatung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt115dGO/4#abs-1 (1) Sofern eine Beratung der Gesetzesvorlage im Ausschuß beschlossen wird, soll diese nur an jeweils einen Ausschuß des Bundestages und des Bundesrates überwiesen werden. Diese Ausschüsse beraten in der Regel gemeinsam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt115dGO/4#abs-2 (2) In den gemeinsamen Ausschußberatungen führt der Vorsitzende des Bundestagsausschusses den Vorsitz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt115dGO/4#abs-3 (3) Die Vertreter des Bundesrates in den Ausschüssen brauchen nicht Mitglieder des Bundesrates zu sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt115dGO/4#abs-4 (4) Die Abstimmungen werden getrennt vorgenommen. Abweichende Beschlüsse der Vertreter des Bundesrates gelten als Änderungsanträge für die Fortsetzung der gemeinsamen Beratung von Bundestag und Bundesrat.

§ 3 § 5