Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gebäudeenergiegesetzübertragungsverordnung im Bereich der Gebäudeenergieeinsparung
GEGÜV Bbg§ 1 Übertragung von Ermächtigungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG%C3%9CV%20Bbg/1#abs-1 (1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 94 Satz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) wird gemäß § 94 Satz 3 des Gebäudeenergiegesetzes auf das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG%C3%9CV%20Bbg/1#abs-2 (2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtverordnungen nach § 101 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes wird gemäß § 101 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes auf das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG%C3%9CV%20Bbg/1#abs-3 (3) Die Ermächtigung der Landesregierung zur Übertragung der sachlichen Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Gebäudeenergieeinsparung nach dem Gebäudeenergiegesetz gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 108 des Gebäudeenergiegesetzes wird gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.