Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
GEEV§ 41 Löschung von Daten
Stand: 10.06.2019
Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind.