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GDozPO

§ 19 Rücktritt und Versäumnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/19#abs-1 (1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nach Zulassung nicht mehr möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/19#abs-2 (2) Versäumen Prüflinge ohne eine genügende Entschuldigung im Sinn des Abs. 3 einen Prüfungsteil, so gilt die Prüfung insgesamt als abgelegt und nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/19#abs-3 (3) Weisen Prüflinge nach, dass ihnen die Ablegung der ganzen Prüfung oder eines Teils der Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht möglich oder nicht zuzumuten ist (Verhinderung), so gelten die ganze Prüfung bzw. dieser Teil als nicht abgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/19#abs-4 (4) Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall der Krankheit durch das Zeugnis eines Gesundheitsamts. Die Entscheidung darüber, ob eine von den Prüflingen nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/19#abs-5 (5) Haben sich Prüflinge einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.

§ 18 § 20