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# § 19 GDozPO (Bayern) — Rücktritt und Versäumnis

Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nach Zulassung nicht mehr möglich.

(2) Versäumen Prüflinge ohne eine genügende Entschuldigung im Sinn des Abs. 3 einen Prüfungsteil, so gilt die Prüfung insgesamt als abgelegt und nicht bestanden.

(3) Weisen Prüflinge nach, dass ihnen die Ablegung der ganzen Prüfung oder eines Teils der Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht möglich oder nicht zuzumuten ist (Verhinderung), so gelten die ganze Prüfung bzw. dieser Teil als nicht abgelegt.

(4) Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall der Krankheit durch das Zeugnis eines Gesundheitsamts. Die Entscheidung darüber, ob eine von den Prüflingen nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.

(5) Haben sich Prüflinge einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.

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Zitiervorschlag: § 19 GDozPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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