Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher
GDPO§ 7 Antrag auf Zulassung
Stand: 25.08.2026
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist innerhalb der in der Ausschreibung genannten Frist mit den hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der Prüfungsstelle einzureichen. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungsstelle.