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§ 7 GDPO (Bayern) — Antrag auf Zulassung

Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist innerhalb der in der Ausschreibung genannten Frist mit den hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der Prüfungsstelle einzureichen. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungsstelle.