Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

GDPO

§ 11 Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/11#abs-1 (1) Der praktische Teil der Gebärdensprachdolmetscherprüfung dauert insgesamt mindestens 70 Minuten und besteht aus folgenden Prüfungsabschnitten:

1. Übersetzen eines schriftlich vorliegenden Textes aus der Praxis eines Gerichts oder einer Behörde (ca. 20 Schreibmaschinenzeilen) in DGS (Dauer ca. 15 Minuten),

2. Simultandolmetschen eines vorgetragenen Textes aus dem gewählten Fachgebiet in DGS (Dauer ca. 10 Minuten),

3. Simultandolmetschen eines vorgetragenen Textes aus DGS in deutsche Lautsprache (Dauer ca. 15 Minuten),

4. Dolmetschen eines Gesprächs zwischen einer hörenden und einer tauben Person in DGS und deutscher Lautsprache über ein Thema aus dem gewählten Fachgebiet in praxisnaher Gesprächsführung (Dauer ca. 15 Minuten),

5. Freies Gespräch mit der Prüfungskommission in beiden Prüfungssprachen, insbesondere über die Kenntnisse nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 (Dauer ca. 15 Minuten).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/11#abs-2 (2) Jeder Prüfungsabschnitt ist von den drei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Bei abweichender Bewertung soll versucht werden, eine Einigung über die einzelne Note zu erzielen. Kommt keine Einigung zustande, trifft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission den Stichentscheid.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/11#abs-3 (3) Über den praktischen Teil der Prüfung ist von einem der Prüferinnen und Prüfer eine Niederschrift anzufertigen, aus der die gestellten Fragen und Antworten sowie die Art ihrer Beantwortung und Lösung erkennbar sein sollen. Die Niederschrift verbleibt bei den Prüfungsakten.

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