Gesetze / Gesundheitsdatennutzungsgesetz
GDNG§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
Stand: 26.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDNG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient der Regelung der Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens als lernendes System. Das Ziel der Nutzung von Gesundheitsdaten ist, eine sichere, bessere und qualitätsgesicherte Gesundheitsversorgung und Pflege zu gewährleisten, Forschung und Innovation zu fördern und das digitalisierte Gesundheitssystem auf Grundlage einer soliden Datenbasis weiterzuentwickeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDNG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken, zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege sowie zu weiteren im Gemeinwohl liegenden Zwecken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDNG/1#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen jenen des Fünften und Elften Buches Sozialgesetzbuch vor, soweit Gesundheitsdaten für wissenschaftliche Forschungszwecke und zu weiteren in diesem Gesetz genannten, im Gemeinwohl liegenden Zwecken verarbeitet werden.