Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesundheitsdienstgesetz
GDGArt 11 Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/11#abs-1 (1) Die Gesundheitsbehörden fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Die Gesundheitsämter arbeiten dabei mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie mit Einrichtungen und Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammen. Werden ihnen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, schalten sie unverzüglich das zuständige Jugendamt ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/11#abs-2 (2) Die Gesundheitsämter bieten gesundheitliche Beratung und Untersuchung im Kindes- und Jugendalter an. Sie informieren über Personen, Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen anbieten und gewähren können. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen im Sinn der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 26 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen. Die Gesundheitsämter weisen auch auf diese Verpflichtung zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche hin.