Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 80 Prüfungsakte und Einsichtnahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/80#abs-1 (1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/80#abs-2 (2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/80#abs-3 (3) Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/80#abs-4 (4) Nach Abschluss der Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist aktenkundig zu machen.