Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 78 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/78#abs-1 (1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/78#abs-2 (2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/78#abs-3 (3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/78#abs-4 (4) Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/78#abs-5 (5) Das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist, bestimmt, ob und inwieweit eine bereits absolvierte Prüfung oder ein bereits absolvierter Prüfungsteil gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird.