Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 75 Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/75#abs-1 (1) Studierende, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung unter 5,00 liegt, können Teile des Studiums sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung einmal wiederholen. Die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung sind vollständig zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/75#abs-2 (2) Das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung bestimmt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/75#abs-3 (3) Bei der Wiederholung von Teilen des Studiums sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/75#abs-4 (4) Die Frist für die Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die Wiederholungsfrist wird vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung festgelegt. Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/75#abs-5 (5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Leistungstests sowie der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.