Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 5 Dienstaufsicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/5#abs-1 (1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/5#abs-2 (2) Daneben unterstehen die Studierenden

1.
während der berufspraktischen Studienzeiten, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert werden, der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde und
2.
während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule.
§ 4 § 6