Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebietsbestimmungsverordnung Bau
GBestV-Bau§ 1 Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt
Stand: 25.08.2026
Die Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinn von § 201a Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) besonders gefährdet ist, bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.