Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
GBankDVDV§ 27 Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/27#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/27#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/27#abs-3 (3) Das Diploma Supplement enthält die nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der Hochschulrektorenkonferenz aufzunehmenden Angaben. Maßgebend sind die jeweils aktuellen auf der Internetseite der Hochschulrektorenkonferenz veröffentlichten Vorgaben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/27#abs-4 (4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.