Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank

GBankDVDV

§ 12 Dauer und Gliederung des Studiums, Studienplan

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/12#abs-1 (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Hochschule von insgesamt 22 Monaten Dauer, Praxisstudien von insgesamt zwölf Monaten Dauer und die Bachelorthesis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/12#abs-2 (2) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

1.
Grundstudium,
2.
Praxisstudium 1,
3.
Aufbaustudium,
4.
Praxisstudium 2,
5.
Vertiefungsstudium 1,
6.
Praxisstudium 3,
7.
Vertiefungsstudium 2,
8.
Bachelorthesis,
9.
Praxisstudium 4.

Höchstens ein Monat des Praxisstudiums 1 kann dem Grundstudium zeitlich vorgelagert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/12#abs-3 (3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums erwerben die Studierenden 180 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/12#abs-4 (4) Näheres, insbesondere die Untergliederung der Studienabschnitte in Pflicht- und Wahlmodule sowie die Verteilung der Leistungspunkte auf die Module, regelt der Studienplan.

§ 11 § 13