Gesetze / Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
GBWiederhV§ 16
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBWiederhV/16#abs-1 (1) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, dessen Grundbuch ganz oder teilweise zerstört oder abhanden gekommen ist, kann vor der Wiederherstellung des Grundbuchs angeordnet werden, wenn durch Urkunden glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen war oder daß er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBWiederhV/16#abs-2 (2) Im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung genügt es, wenn die Eintragung des Versteigerungsvermerks nach der Wiederherstellung des Grundbuchs erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBWiederhV/16#abs-3 (3) Der Versteigerungstermin darf erst nach der Wiederherstellung des Grundbuchblatts bestimmt werden.