Gesetze / Grundbuchverfügung GBV § 27 Stand: 10.06.2019 Bund Die Vorschriften des § 25 und des § 26 Abs. 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück in einen anderen Grundbuchbezirk desselben Grundbuchamts übergeht.